Einkaufsbedingungen
Geltungsbereich
1.1 Allen unseren Kaufangeboten sowie den mit uns geschlossenen Verträgen liegen ausschließlich diese Einkaufsbedingungen zugrunde. Diesen Einkaufsbedingungen entgegenstehende allgemeine Verkaufs- oder Lieferbedingungen des Lieferanten gelten nicht, auch wenn wir deren Geltung nicht gesondert widersprechen.
1.2 Bestehen in unseren Kaufangeboten und/oder in einem Vertrag, in dessen Geltungsbereich diese Einkaufsbedingungen einbezogen sind, Regelungen, die den Regelungen dieser Einkaufsbedingungen widersprechen, gelten ausschließlich die Regelungen des jeweiligen Angebotes bzw. Vertrages.
Bestellungen
2.1 Sofern unseren Bestellungen kein verbindliches Angebot des Lieferanten zugrunde lag, gelten unsere Bestellungen als Kaufangebote im Sinne dieser Einkaufsbedingungen.
2.2 Unsere Kaufangebote sind bis zur jeweiligen Annahme jederzeit und ohne Angabe von Gründen entschädigungslos widerruflich. Unsere Kaufangebote gelten im Übrigen 14 Tage nach Abgabe des Angebotes, es sei denn, wir geben in unseren Kaufangeboten längere Gültigkeitsfristen an. Zur Einhaltung der Annahmefrist ist der Zugang der Annahmeerklärung bei uns entscheidend.
2.3 Unsere Kaufangebote inklusive der diesen beigefügten Abbildungen, Zeichnungen und Berechnungen sind vom Lieferanten unverzüglich zu prüfen. Der Lieferant hat uns auf etwaige Widersprüche, Bedenken gegen die Richtigkeit oder Ungeeignetheit für die beabsichtigte Verwendung sowie auf offene Punkte in unseren Kaufangeboten bzw. den diesen beigefügten Unterlagen unverzüglich hinzuweisen und uns Gelegenheit zu geben, diese vor Annahme des Kaufangebotes zu beseitigen.
2.4 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen Dritten ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind von dem Lieferanten ausschließlich für die Fertigung und Ausführung unserer Bestellung zu verwenden. Nach Vertragserfüllung sind diese Unterlagen und etwaige hiervon angefertigte Kopien unaufgefordert an uns zurückzugeben, soweit sie nicht für die Durchführung weiterer Bestellungen von uns benötigt werden und wir dem schriftlich zugestimmt haben. Alternativ sind wir berechtigt, anstelle der Herausgabe die Vernichtung bzw. Löschung der bezeichneten Unterlagen bzw. der elektronischen Daten zu verlangen. Von der Pflicht zur Herausgabe und Vernichtung bzw. Löschung sind Dokumente und Daten ausgenommen, die aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften von dem Lieferanten aufbewahrt werden müssen, solange eine solche Aufbewahrungspflicht besteht. Von der Pflicht zur Löschung ausgenommen sind ferner Sicherungskopien, die im Rahmen automatisierter Sicherungsprozesse erstellt wurden und deren Löschung nur mit unzumutbarem Aufwand möglich wäre, sofern solche Sicherungskopien aufgrund der Eigenart der Sicherung einem unmittelbaren Zugriff entzogen sind.
Lieferungen
3.1 Lieferungen erfolgen, sofern nicht abweichend vereinbart, DDP (INCOTERMS 2020) an den in der Bestellung angegebenen Lieferort. Ist in der Bestellung kein Lieferort angegeben, erfolgen die Lieferungen an unser Lager in Mönchengladbach, Deutschland.
3.2 Lieferungen können je nach Vereinbarung sowohl an unser Lager als auch an ein Lager eines Dritten erfolgen. Der Lieferant hat bei der Lieferung die an dem jeweiligen Lieferort geltenden Sicherheits- und Ordnungsbestimmungen einzuhalten. Darüber hinaus hat sich der Lieferant rechtzeitig über die Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeiten an dem jeweiligen Lieferort zu informieren, so dass Übergabeprobleme am Liefertermin möglichst vermieden werden. Sollten aus Sicht des Lieferanten Mitwirkungshandlungen von unserer Seite bei der Übergabe der zu liefernden Ware notwendig sein, hat er dies uns rechtzeitig vor der Lieferung schriftlich anzuzeigen.
3.3 Lieferungen haben innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss zu erfolgen. Ist hiervon eine abweichende Lieferfrist vereinbart, beginnt diese Lieferfrist mit Eingang unserer Bestellung beim Lieferanten zu laufen. Waren, die vor der vertraglich vereinbarten Lieferzeit versandbereit gemeldet werden, müssen von uns nicht abgerufen oder abgenommen werden.
3.4 Lieferzeiten (Uhrzeit) sind von dem Lieferanten mit uns bzw. mit dem zur Entgegennahme der Lieferung von uns benannten Dritten im Voraus abzustimmen. Für etwaige Standzeiten des Lieferanten und/oder der von ihm beauftragten Speditions- /Frachtunternehmen haften wir auch bei Abstimmung der Lieferzeiten nicht, sofern die Entgegennahme der angelieferten Ware noch am Tag der Lieferung (bei vereinbarter Lieferzeit bis 14 Uhr) bzw. bis um 12 Uhr des nächsten Tages (bei vereinbarter Lieferzeit nach 14 Uhr) erfolgt.
3.5 Lieferungen haben vollständig zu erfolgen; eine Teillieferung durch den Lieferanten ist nur dann zulässig, wenn dies vorab mit uns vereinbart wurde.
3.6 Sobald der Lieferant erkennen kann, dass er eine Lieferung nicht rechtzeitig und/oder vollständig erbringen kann, hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung anzuzeigen.
3.7 Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, ab dem 2. Tag des Lieferverzuges pro Tag eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 %, maximal jedoch 5 % des jeweiligen Netto[1]Bestellwertes von dem Lieferanten zu verlangen. Etwaige darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
3.8 Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (z.B. die üblichen Lagerkosten).
3.9 Mit der Lieferung der bestellten Waren geht das Eigentum an den Waren auf uns über, es sei denn, der Lieferant behält sich das Eigentum an den bestellten Waren vor. Die Geltung eines etwaigen verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehalts des Lieferanten akzeptieren wir ebenso wenig wie einen Saldovorbehalt.
Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Die in unserem Kaufangebot angegebenen Preise sind verbindlich. Die in einem Angebot des Lieferanten oder in unserem Kaufangebot angegebenen Preise stellen mangels abweichender Angaben Festpreise dar und gelten einschließlich Verpackungs- und Transportmaterial. Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
4.2 Preiserhöhungen durch den Lieferanten sind nur vor Abgabe unseres Kaufangebotes zulässig. Behält sich der Lieferant in seinem Angebot eine Anpassung der Preise nach Bestellung vor, ist dieses Anpassungsrecht auf höchstens 2 Prozent der jeweiligen Netto[1]Bestellsumme beschränkt. Zudem ist der Lieferant verpflichtet, sämtliche Preiserhöhungen schriftlich zu begründen und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
4.3 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Insbesondere sind wir bei mangelhafter Lieferung berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung vollständig zurückzuhalten.
4.4 Zahlung erfolgt unter Vorbehalt ordnungsgemäßer Lieferung sowie preislicher und rechnerischer Richtigkeit der vom Lieferanten zu stellenden Rechnung. Die Rechnungsbeträge werden innerhalb von 30 Tagen zur Zahlung auf ein vom Lieferanten anzugebendes Bankkonto fällig. Etwaige Gebühren, die die überweisende Bank für die Überweisung des geschuldeten Betrages in einer Fremdwährung (d.h. andere Währung als Euro) oder für eine Überweisung auf eine außerhalb von Deutschland befindende Bank erhebt, sind von dem Lieferanten zu tragen.
4.5 Im Falle des Zahlungsverzugs schulden wir Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz; Fälligkeitszinsen werden nicht geschuldet.
Warenkontrolle und Gewährleistung
5.1 Der Lieferant hat die an uns zu liefernden Waren vor der Lieferung auf Mangelfreiheit zu prüfen. Er hat durch die Prüfung sicherzustellen, dass uns ausschließlich mangelfreie Ware geliefert wird.
5.2 Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Freiheit der gelieferten Waren von Sach- und Rechtsmängeln. Der Sachmangelbegriff entspricht der gesetzlichen Regelung des § 434 BGB. In jedem Fall hat die gelieferte Ware bei Fehlen einer gesonderten Beschaffenheitsvereinbarung mittlerer Art und Güte (§ 360 HGB) zu entsprechen.
5.3 Wir haben äußerlich erkennbare Mängel oder Transportschäden innerhalb von 5 Werktagen und versteckte Mängel innerhalb 5 Werktagen nach Entdeckung beim Lieferanten zu rügen. Diese Frist für äußerlich erkennbare Mängel verlängert sich angemessen, wenn der Abschluss der Qualitätsprüfung aufgrund technischer oder sonstiger Prüfungsbedingungen längere Zeit in Anspruch nimmt.
5.4 Bei Lieferung mangelhafter Ware hat der Lieferant nach unserer Wahl den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Die gewünschte Nacherfüllung hat unverzüglich zu erfolgen, spätestens jedoch innerhalb von 5 Tagen nach Anzeige des Mangels. Im Falle der Ersatzlieferung beginnt die Gewährleistungsfrist mit Erhalt der mangelfreien Ersatzlieferung erneut zu laufen. Hiervon unberührt bleibt die Seite 4 von 6 Verpflichtung des Lieferanten zum Ersatz etwaiger Aus- und Einbaukosten sowie zur Rücknahme der mangelhaften Ware auf eigene Kosten.
5.5 Die gesetzlichen Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Die Ansprüche aus Lieferantenregress stehen uns auch dann zu, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurden. Der Lieferant ist verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, auch wenn die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
5.6 Für sämtliche Gewährleistungsansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen.
5.7 Etwaige Rechte aus einer vom Lieferanten übernommenen Garantie werden durch die vorstehenden Bestimmungen dieser Ziffer 5 nicht beschränkt. Ist die Sache oder Leistung unter Verletzung einer vom Lieferanten übernommenen Garantie mangelhaft, haftet der Lieferant stets verschuldensunabhängig und unbegrenzt auf Schadensersatz.
Haftung und Versicherung
6.1 Die Haftung des Lieferanten richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen, es sei denn, es ist Abweichendes in diesen Einkaufsbedingungen geregelt. Etwaige formularmäßige Haftungsbeschränkungen des Lieferanten – sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach – gelten nicht
6.2 Der Lieferant haftet uns gegenüber unbeschränkt dafür, dass die an uns gelieferten Waren Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Sofern wir dennoch wegen einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter, wie z.B. von Urheber-, Patent- und anderen Schutzrechten, in Anspruch genommen werden, stellt uns der Lieferant hiervon und von jeder damit im Zusammenhang stehenden Leistung frei. Der Lieferant wird uns bei der Abwehr dieser Ansprüche angemessen unterstützen und dabei anfallende Kosten, insbesondere Prozess- und Rechtsanwaltskosten, tragen. Soweit uns aus Rechtsgründen Abwehr- oder Verteidigungsmaßnahmen vorbehalten bleiben, haben wir Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss in Höhe der geschätzten Verteidigungskosten.
6.3 Ist der Lieferant aufgrund von höherer Gewalt an der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gehindert, hat er uns unverzüglich darüber zu informieren. Erwächst uns aus einer verspäteten oder nicht vorgenommenen Mitteilung ein Schaden, der auch in einer fehlenden Möglichkeit der Schadensminderung bestehen kann, ist der Lieferant verpflichtet, uns diesen zu ersetzen.
6.4 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 2 Mio. pro Personen- bzw. Sachschaden pauschal zu unterhalten und uns das Bestehen der Versicherung auf Wunsch nachzuweisen.
Kartellverstoß
7.1 Für den Fall, dass sich der Lieferant an kartellrechtswidrigen Preisabsprachen, Quotenkartellen oder Kundenaufteilungen mit anderen Unternehmen beteiligt, und hiervon (auch) die von dem Lieferanten an uns gelieferten Waren betroffen sind, steht uns ein pauschalierter Schadensersatzanspruch in Höhe von 15% des jeweils Seite 5 von 6 vereinbarten Netto-Kaufpreises (ohne Transport-, Verpackungs- und sonstige Kosten) gegen den Lieferanten zu. Der Lieferant bleibt berechtigt, nachzuweisen, dass uns durch den Kartellverstoß nur ein geringer bzw. überhaupt kein Schaden entstanden ist.
7.2 Wir bleiben darüber hinaus berechtigt, aufgrund der vorgenannten Verstöße gegen den Lieferanten auch über die Schadenspauschale hinausgehende Schäden geltend zu machen.
Geheimhaltung und Datenschutz
8.1 Der Lieferant wird sämtliche von uns erhaltene Informationen unabhängig von deren Übermittlungsart (schriftlich, mündlich, elektronisch) nur zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages nutzen und darüber hinaus geheim halten. Insbesondere hat der Lieferant die Informationen nur denjenigen Mitarbeitern und Dritten gegenüber offenzulegen, sofern und soweit diese die Informationen zur Erfüllung des Vertrages kennen müssen; solche Mitarbeiter und Dritte sind im gleichen Maße zur Geheimhaltung von dem Lieferanten vertraglich zu verpflichten.
8.2 Die Geheimhaltungsverpflichtung gemäß vorstehendem Absatz gilt nicht für solche Informationen, sofern und soweit diese
- zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dem Lieferanten bereits bekannt waren, ohne dass er uns gegenüber anderweitig zur Geheimhaltung verpflichtet war,
- dem Lieferanten durch Dritte bekannt werden, die diese Informationen ohne Verletzung einer Geheimhaltungsverpflichtung erhalten und weitergegeben haben,
- zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits öffentlich bekannt waren,
- der Lieferant aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder einer behördlichen Anordnung offenlegen muss.
8.3 Für den Fall, dass der Lieferant seiner Verpflichtung gemäß Ziffer 8.1 schuldhaft zuwider handeln sollte, verpflichtet sich der Lieferant uns gegenüber für jeden Einzelfall unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs zur Zahlung einer Vertragsstrafe, deren Höhe wir nach billigem Ermessen festlegen. Die Höhe der von uns festgesetzten Vertragsstrafe kann auf Antrag des Lieferanten durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden; § 348 HGB gilt insofern nicht.
8.4 Der Lieferant darf die Geschäftsverbindung mit uns nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung öffentlich machen. Begrenzen wir seine Zustimmung auf eine bestimmte Art der Veröffentlichung (z.B. Benennung als Referenz auf der Homepage des Lieferanten), ist der Lieferant an die Begrenzung gebunden. Unsere Zustimmungen sind jederzeit widerruflich, auch wenn wir die Widerruflichkeit uns bei Abgabe der Zustimmung nicht vorbehalten.
8.5 Der Lieferant hat die ihm obliegenden Verpflichtungen nach den Datenschutzgesetzen (z.B. DSGVO) insbesondere bei den ihm von uns übermittelten personenbezogene Daten zu erfüllen.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
9.1 Der Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Waren-kauf vom 11.04.1980 (UNCITRAL / CISG).
9.2 Ausschließlicher Gerichtsstand beider Parteien für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Mönchengladbach.
Schlussbestimmungen
10.1 Sämtliche Änderungen und/oder Ergänzungen des zwischen dem Lieferanten und uns geschlossenen Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit, Individualvereinbarungen auch ohne Einhaltung der Schriftform zu treffen.
10.2 Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen und/oder des diese Einkaufsbedingungen einbeziehenden Vertrages unwirksam sein oder werden, tritt unter Aufrechterhaltung der übrigen Bestimmungen an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die der unwirksamen Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt. Gleiches gilt für eine im Vertrag vorhandene Regelungslücke.
PAUL WOLFF GmbH
Monschauer Straße 22
41068 Mönchengladbach
Amtsgericht Mönchengladbach
HRB 6610